Rn 3

Der gutgläubige Besitzer kann Ersatz nur dann verlangen, wenn der Wert der Sache im Zeitpunkt der Wiedererlangung durch den Eigentümer noch erhöht ist. Dabei ist der Kaufpreis der Sache hier unerheblich für die Bewertung der Werterhöhung. Erste Voraussetzung ist eine Kausalität von (nützlicher) Verwendung und Werterhöhung. Die zweite Voraussetzung bildet der Fortbestand der Werterhöhung. Diese wird durch einen Vergleich des Jetzt-Wertes (im Wiedererlangungszeitpunkt) zum Vorher-Wert (Wert ohne nützliche Verwendung) festgestellt und bildet zugleich die Höchstgrenze des Ersatzanspruchs. Die Streitfrage, ob es auf einen objektiven oder den bloß subjektiven Wert aus Sicht des Eigentümers ankommt (MüKo/Raff § 996 Rz 6 ff) kann unter Berücksichtigung der Grundsätze zum Recht der aufgedrängten Bereicherung beantwortet werden:

 

Rn 4

Eine allg objektive Wertbestimmung kann generell nicht vorgenommen werden. Andernfalls bestünde eine Ersatzpflicht des Eigentümers auch hinsichtlich für ihn nutzloser Verwendungen. Daher ist auf den Wert aus der Sicht des Eigentümers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und dessen mutmaßlichem Interesse abzustellen. Mutmaßlich ist dasjenige Interesse des Eigentümers, das bei objektiver Beurteilung aller gegebenen Umstände durch einen verständigen Betrachter vorauszusetzen ist (ähnl BGH NJW-RR 04, 449 [BGH 27.11.2003 - VII ZR 346/01] für mutmaßlichen Willen). Die Bestimmung der Werterhöhung wird damit immer unter Berücksichtigung des § 242 und entspr Anwendung der §§ 315 ff erfolgen müssen. Die Obergrenze wird dabei stets durch den Aufwand des Besitzers gezogen: Dieser darf kein ›Geschäft machen‹ (vgl § 994 Rn 4).

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