Rn 4

Grds steht dem Besitzer ein Anspruch auf vollen Ersatz der notwendigen Verwendungen zu. Allerdings ist die Berechnung der Höhe des Ersatzes nur in den Fällen unproblematisch durchzuführen, in denen zB über Rechnungsbelege Dritter der Nachweis der Verwendungsauslagen geführt werden kann. Geht es um zB die eigene Arbeitskraft, so kommt in entspr Anwendung des § 632 die übliche Vergütung für eine vergleichbare Leistung in Betracht. Im Streitfall hat das Gericht mit Hilfe eines Sachverständigen dies zu ermitteln. Eine Ersatzanspruchsbeschränkung der Höhe nach ist in dem Wert zu sehen, der sich zum Zeitpunkt der Herausgabe der Sache noch in dieser manifestiert hat: Hat der Besitzer ein Mehr ggü dem in der Sache realisierten und für den Eigentümer nützlichen Wert erbracht, so darf der Eigentümer, jedenfalls solange er dieses ›Mehr‹ nicht für sich nutzt, nicht zum Ersatz verpflichtet werden (Gedanke der aufgedrängten Bereicherung). Umgekehrt darf dem Besitzer daraus kein Profit erwachsen, dass ihn eine Verwendung auf die Sache weniger kostet, als sie den Wert der Sache erhöht.

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