Rn 7

Die Fälle der Einlösung von Inhaber- bzw Orderschecks durch Banken haben eine umfangreiche Kasuistik ausgelöst, die iRd § 990 zur Haftung der Geldinstitute Vorgaben macht (zusammenfassende Rspr bei jurisPK/Hans § 990 Rz 23 ff; Grüneberg/Herrler § 990 Rz 10 ff). Im Zeitalter bargeldlosen Geldverkehrs ist dieses Problem jedoch kaum noch relevant.

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