Rn 5

Unmittelbare Rechtsfrüchte sind die bestimmungsgemäßen Erträge eines Rechts. Diese bestehen selbstständig und als eigener Leistungsgegenstand neben dem Stammrecht. Hierunter fallen zB die Nutzungen des Pächters, des Nießbrauchers (KG NJW 64, 1808), des Reallastberechtigten und des Inhabers einer Grunddienstbarkeit oder beschränkt persönlichen Dienstbarkeit. Rechtsfrüchte sind weiter die Jagdbeute (BGHZ 112, 392, 395), Dividenden (BGHZ 58, 316, 320; NJW-RR 87, 989), Gewinnausschüttungen (BGH NJW 95, 1028), laufende Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG MDR 82, 698) und nach hM auch die Zinsen einer Kapitalforderung (Erman/J.Schmidt Rz 6; aA MüKo/Stresemann Rz 6: mittelbare Rechtsfrüchte). Keine unmittelbaren Rechtsfrüchte sind dagegen das Stimmrecht, das Aktienbezugsrecht und die beim Verkauf erzielten Kursgewinne (Bremen DB 70, 1436 [OLG Bremen 20.04.1970 - 1 U 2/70]). Nicht als Rechtsfrucht zu bewerten ist auch die Einspeisevergütung aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, da ein Anspruch auf Förderung nicht allein durch das Grundstücksbenutzungsrecht vermittelt wird (Roth ZfIR 15, 635, 640; Lange/Ländner EnZW 19, 99, 100).

 

Rn 6

Mittelbare Rechtsfrüchte sind die Gegenleistungen für die Nutzungsüberlassung an andere durch Vertrag oder Gesetz. Hierunter fallen va Verzugszinsen (BGHZ 81, 8, 13) und Lizenzgebühren bei gewerblichen Schutzrechten (BGH GRUR 20, 986 Rz 29; Staud/Stieper Rz 17).

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