Rn 7

§ 989 gewährt nur insoweit einen Ersatzanspruch, als ein Schaden dadurch entsteht, dass die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde nicht herausgegeben werden kann. Ein Schaden aus der bloßen Vorenthaltung der Sache wird nicht ersetzt. Hinsichtlich dessen verschaffen die §§ 990 II, 992 Abhilfe. Hinsichtlich des Inhalts des Schadensersatzanspruchs gg den Besitzer nach § 989 ist jener nicht auf den Wert der herauszugebenden Sache beschränkt, sondern bestimmt sich nach dem subjektiven Interesse des Eigentümers an deren Wiedererlangung (mwN BGH NJW 2014, 2790 [BGH 09.05.2014 - V ZR 305/12]). Insofern sind auch Schäden durch entgangenen Gewinn von dem Ersatzanspruch umfasst (MüKoBGB/Raff Rz 22).

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