Rn 2

Aufgrund der Rechtsfolgenverweisung in § 988 sind hinsichtlich gezogener Nutzungen § 818 I und II anzuwenden, wobei § 818 III zu beachten ist. Für den redlichen Besitzer kann dies ein Korrektiv sein: Wo für den Besitzer bzw zu dessen Gunsten keine Nutzungen aus der Vergangenheit mehr fortwirken, entfällt die Verpflichtung zur Herausgabe mangels vorliegender Bereicherung.

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