Rn 18
Schuldscheine über Forderungen, aber auch Urkunden über andere Rechte, wie etwa Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe, können nur vom Gläubiger (auch Abtretungs- bzw Pfändungsgläubiger) der Forderungen bzw Rechte nach § 985 herausverlangt werden, da gem § 952 das Recht am Papier dem Recht aus dem Papier folgt (vgl auch BGH NJW 05, 2222 [BGH 25.04.2005 - II ZR 103/03]).
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