Rn 9

Die Zubehöreigenschaft wird aufgehoben, wenn eine ihrer Voraussetzungen auf Dauer fortfällt (BGH NJW 84, 2277). Dies folgt im Umkehrschluss aus II 2, der eine vorübergehende Trennung für unerheblich erklärt. Dieser Rechtsgedanke gilt entspr auch für andere vorübergehende Umstände, zB die vorläufige Betriebseinstellung wegen Insolvenz (RGZ 77, 39, 40; BGHZ 60, 267). Beendet wird die Zubehöreigenschaft erst mit dauernder Einstellung des wirtschaftlichen Zwecks, dem das Zubehör dient, mit dauernder Trennung oder Änderung der Widmung (BGH NJW 69, 2135 [BGH 30.05.1969 - V ZR 67/66]; Dilcher JuS 86, 185). Da das Zubehör nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen muss, führt die bloße Übereignung nicht zum Wegfall der Zubehöreigenschaft (BGH NJW 79, 2514 [BGH 17.09.1979 - VIII ZR 339/78]; 87, 1266). Eine Aufhebung der Zubehöreigenschaft durch Betriebsstilllegung geht über die Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hinaus und führt nach § 1122 II nicht zu einer Befreiung des Zubehörs von der Hypothekenhaftung (s § 1122 Rn 3).

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