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Selbst bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist eine Sache dann kein Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als solches angesehen wird. Angesichts der allg Angleichung der Lebensverhältnisse in Deutschland sind ältere Entscheidungen zu unterschiedlichen Verkehrsanschauungen in bestimmten Gegenden nicht mehr aussagekräftig. Nach der Verkehrsanschauung sind etwa eine Nebenstellenanlage (Köln NJW 61, 461 [OLG Köln 13.05.1960 - 4 U 58/59]), das Inventar einer Gastwirtschaft (LG Kiel Rpfleger 83, 167) und Möbel (Ddorf DNotZ 87, 108 [OLG Düsseldorf 18.06.1986 - 9 U 14/86]) nicht als Zubehör bewertet worden.

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