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Das Zubehör muss dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sein. Der wirtschaftliche Zweck ist dabei nicht zu eng zu fassen. Er muss nicht auf Gewinnerzielung gerichtet oder zumindest vermögensrechtlicher Natur sein. Die Hauptsache kann auch ideellen, kulturellen oder religiösen Zwecken dienen (zB Orgel und Glocke als Zubehör einer Kapelle, BGH NJW 84, 2277 [BGH 25.05.1984 - V ZR 149/83]). Wird eine Sache in verschiedener Weise genutzt, kann sie für den jeweiligen Nutzungszweck unterschiedliches Zubehör haben. Erforderlich ist, dass die Hauptsache bereits soweit fertig gestellt ist, dass sich ihr Zweck verwirklichen lässt. Daran fehlt es bei einem Gebäude im Rohbau (RGZ 89, 61, 64; Ddorf NJW 66, 1714; für die Zubehöreigenschaft von Inventar für einen Gewerbebetrieb schon vor Fertigstellung des Betriebsgebäudes hingegen BGH NJW 69, 36 [BGH 23.10.1968 - VIII ZR 228/66]). Der Nutzungszweck darf auch nicht vollständig fehlen oder weggefallen sein, wie bei brachliegendem Land oder zum Verschrotten ausgesonderten Geräten. Derartige Sachen können kein Zubehör (mehr) haben. Zubehör dient dem Zweck der Hauptsache, wenn es deren zweckentsprechende Verwendung ermöglicht oder fördert, wobei auch nur mittelbare Vorteile genügen (RGZ 86, 326, 328). Das Zubehör muss jedoch nicht unentbehrlich für die Hauptsache sein (Colmar OLGE 6, 270). Auf das Werteverhältnis zwischen Hauptsache und Zubehör kommt es nicht an (RGZ 87, 43). Zwischen der Hauptsache und dem Zubehör muss aber grds ein Über-/Unterordnungsverhältnis bestehen (BGH 85, 234, 237). Daran fehlt es bei Rohstoffen, die nach Verarbeitung veräußert werden sollen (RGZ 86, 326, 329) und Waren und Erzeugnissen, die zum Verkauf bestimmt sind (RG 66, 88, 90). Diese dienen nicht dem Betriebsgrundstück, sondern stehen ihm als gleichwertige Sachen ggü Verbrauchbare Sachen (s. § 92) können Zubehör sein, wie zB das auf dem Baugrundstück lagernde Baumaterial (BGHZ 58, 309, 313), die zum Betrieb einer Fabrik bestimmten Kohlevorräte (RGZ 77, 36, 38) oder der Heizölvorrat eines Wohnhauses (Ddorf NJW 66, 1714 [OLG Düsseldorf 16.11.1965 - 4 U 139/65]; LG Braunschweig ZMR 86, 120). Ob die Bedienungsanleitung bei technischen Geräten, insb bei Computern, Zubehör darstellt, wird unterschiedlich betrachtet (dafür BeckOK BGB/Fritzsche Rz 18; abl zur Megede NJW 1989, 2580, 2581; diff Deutschmann NJ 22, 14, 18).

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