Rn 2

Gegenstand des Fundes ist eine verlorene, dh besitzlose, aber nicht herrenlos gewordene bewegliche Sache. Besitzverlust tritt ein, wenn der unmittelbare Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgegeben oder auf andere Weise dauerhaft verloren hat. Nicht besitzlos (und infolgedessen auch nicht verloren) sind liegengelassene oder versteckte Sachen, wenn ihre Lage im Grundsatz bekannt und die jederzeitige Wiedererlangung möglich ist (Oldenburg JZ 21, 580 [BGH 14.10.2020 - 5 StR 229/19] Rz 19; aA Finkenauer JZ 21, 566, 570). Besitzlos wird die Sache auch nicht durch Diebstahl oder anderen Besitzverlust, der mit der Begründung neuen Besitzes einhergeht; dies ist in Privat- oder Geschäftsräumen regelmäßig der Fall (vgl BGHZ 110, 186). Kein Verlust iSd Fundrechts liegt ferner im Fall der freiwilligen Eigentumsaufgabe durch den Eigentümer vor, denn der Fund setzt das Bestehen von Eigentumsrechten voraus (Sonderfall in § 984 Rn 2). Verloren sind hingegen Sachen, die der Besitzdiener oder der Besitzmittler ohne Willen des Eigentümers wegwirft. Auch die Besitzaufgabe durch den Dieb führt dazu, dass die Sache als verloren gelten muss (Hamm NJW 79, 725 [OLG Hamm 05.10.1978 - 5 U 75/78]). Das Fundrecht gilt auch für Strandgut.

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