Rn 3

Im Falle der Besitzüberlassung ist ein Erwerb ausgeschlossen, wenn der Aneignende zu diesem Zeitpunkt den Mangel der Gestattungsbefugnis kennt oder grobfahrlässig nicht kennt. Wenn dem Erwerber der Besitz an der Hauptsache nicht überlassen wurde, ist dieser nur dann gutgläubig, wenn er zum Zeitpunkt der Inbesitznahme der Trennstücke weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass der Gestattende nicht Rechtsinhaber ist (Erman/Ebbing § 957 Rz 3). Streitig ist, ob § 935 entsprechend anwendbar ist, wenn die Hauptsache abhandengekommen oder gestohlen worden ist. Ein gutgläubiger Erwerb an den Früchten ist in diesen Fällen möglich (Soergel/Henssler § 957 Rz 4; BRHP/Kindl § 957 Rz 4). Auf die sonstigen Bestandteile ist dagegen die Vorschrift des § 935 entsprechend anzuwenden.

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