Rn 6

Erlangt der Berechtigte den Besitz an der Hauptsache mit dem Willen des Gestattenden, tritt der Eigentumserwerb mit der Trennung ein. Der mittelbare Besitz der Hauptsache ist nicht ausreichend, soweit der Gestattende weiterhin unmittelbarer Besitzer der Hauptsache ist (BGHZ 27, 363; Jauernig § 956 Rz 4). Wenn der Gestattungsempfänger dagegen nicht ihm Besitz der fruchttragenden Sache war, erwirbt er das Eigentum an den Trennstücken gem I 1 Alt 2 erst mit Besitzergreifung an den diesen.

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