I. Zwangsvollstreckung.

 

Rn 10

Im Falle der Pfändung der Hauptsache durch einen Gläubiger des Gestattenden kann der besitzende Erwerbsberechtigte nach §§ 766, 809 ZPO vorgehen (BRHP/Kindl § 956 Rz 9). Soweit die Hauptsache vorher beschlagnahmt wurde (§§ 20 I, 146 I ZVG), ist der Eigentumserwerb nach § 23 ZVG dem Vollstreckungsgläubiger ggü unwirksam und es kommt nach §§ 21 III, 152 II ZVG zum beschlagnahmefreien Erwerb des Pächters (Grüneberg/Herrler § 956 Rz 5). Bei der nach § 810 ZPO möglichen Pfändung von ungetrennten Grundstücksfrüchten ist das erworbene Eigentum pfandbelastet.

II. Insolvenz des Gestattenden.

 

Rn 11

Kommt es vor der Trennung oder Besitzergreifung zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gestattenden, wird ein Eigentumserwerb des Gestattungsadressaten nach § 956 grds durch die §§ 81 I 1, 91 I InsO ausgeschlossen (BGHZ 27, 360, 368; Staud/Gursky § 956 Rz 26). Etwas anderes gilt aber, wenn der Insolvenzverwalter nach den §§ 103, 108 InsO an die Gestattungspflicht gebunden ist und insoweit die Gestattung unwiderruflich ist (Grüneberg/Herrler § 956 Rz 5; Erman/Ebbing § 956 Rz 8).

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