Rn 8

Der Verlierende kann einen Ausgleich in Geld verlangen, der dem Vermögenszuwachs des Gewinnenden entspricht (BGHZ 10, 171, 180). Die Naturalrestitution würde der Funktion der §§ 946 ff widersprechen und ist daher gem I 2 ausgeschlossen. Die Höhe des zu ersetzenden Vermögenszuwachses bemisst sich nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Vollendung des Einbaus (RGZ 130, 310, 313; str aA Soergel/Henssler Rz 20 ff). Es wird also nicht der dem Entreicherten erwachsene Schaden ersetzt. Ein Arbeitsaufwand bei der Verbindung durch den Verlierenden begründet einen unmittelbaren Anspruch aus § 812 (BGH LM § 946, Nr 6). In dem Wertzuwachs ist beides enthalten, was nach der Rspr zu einem einheitlichen Kondiktionsanspruch führt (BGHZ 35, 356). Zur Verkehrswertermittlung bei Grundstücken im Fall von Bau auf fremden Boden gibt es keine bindende Methode (Ertragswert-, Sachwertverfahren oder Kombination) vgl BGHZ 35, 356. Hat der Gewinnende die Sache weiterveräußert, so beseitigt dies seine Ersatzpflicht gem § 818 II nicht. Der Erwerber der Sache haftet dagegen vorbehaltlich § 822 nicht (BGH WM 72, 389).

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