Rn 8

Nach der Rspr ist als Hersteller grds derjenige anzusehen, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt; maßgebend ist die Verkehrsauffassung eines mit den Verhältnissen vertrauten objektiven Betrachters (BGHZ 112, 243 mwN). Es kommt somit nicht entscheidend darauf an, wer den Verarbeitungsvorgang tatsächlich vornimmt (Celle ZIP 09, 1386), sondern wer ihn steuert und wer das Produktions- und Absatz- und Verwendungsrisiko trägt (Staud/Wiegand Rz 34). Daher sind Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer abhängigen Beschäftigung die Verarbeitung ausführen, nicht Hersteller. Aber: Hersteller des fertigen Gesellenstücks ist der Geselle, LAG Köln MDR 02, 1016; LAG München NZA-RR 03, 187. Beim Werkvertrag ist der Besteller Hersteller (BGHZ 14, 114; OLG Celle ZIP 09, 1386); beim Werklieferungsvertrag ist dagegen der Unternehmer Hersteller, sonst ergäbe die Übereignungspflicht aus §§ 651 1, 433 I keinen Sinn.

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