Rn 1

Bei der Verarbeitung eines Stoffes zu einer neuen beweglichen Sache stellt sich die Frage, ob sie dem Hersteller oder dem Eigentümer des verarbeiteten Stoffs gehören soll. § 950 entscheidet das Problem zugunsten des Herstellers. Die Vorschrift ist zwingend (ganz hM). Als Gegenmittel bleibt dem Stofflieferanten allerdings die Möglichkeit der Verarbeitungs- oder Herstellerklausel (Rn 10 f).

 

Rn 2

Gegenüber den §§ 947–949 ist § 950 lex specialis, wenn die Verbindung Verarbeitung ist und durch sie eine neue Sache entsteht. Die Verarbeitung eines Grundstücks kennt das Gesetz nicht, so dass keine Überschneidung mit § 946 besteht (KG GRUR 94, 212 [KG Berlin 08.01.1993 - 5 U 2639/91]).

 

Rn 3

Beweisbelastet hinsichtl des Verarbeitungstatbestands und der Herstellereigenschaft ist derjenige, der sich auf Eigentumserwerb nach § 950 beruft (BGH NJW 83, 2022 [BGH 25.02.1983 - V ZR 299/81]); umgekehrt muss derjenige, der sich auf Nichterwerb nach I 1 Hs 2 beruft, diese Voraussetzungen beweisen.

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