Rn 2

Die Vermischung (durch Realakt, Ddorf ZIP 03, 1306, oder infolge Naturgewalt) von Fahrnis unterfällt § 948, wenn sie zu tatsächlicher Untrennbarkeit führt (I) oder die Trennung nur zu unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre (wirtschaftliche Untrennbarkeit, II). Tatsächliche Untrennbarkeit liegt vor, wenn die Trennung verschiedener Sachen objektiv nicht möglich ist (verfüttertes Tierfutter und gemästetes Tier, Celle NJW-RR 04, 1430 [OLG Celle 22.01.2004 - 11 U 144/03]) oder keine Kriterien bekannt sind, nach denen sich die vermischten Sachen objektiv unterscheiden lassen (mehrere gleichartige Geldmünzen in einer Kasse, BGH NJW 93, 935 [BGH 14.01.1993 - IX ZR 238/91]; Vermischung eines Tierbestands RGZ 140, 156). Wirtschaftliche Untrennbarkeit liegt demgegenüber etwa bei der Vermischung von unterschiedlichem Schüttgut (BGHZ 14, 114) vor. Auch demselben Eigentümer gehörige Sachen können vermischt werden.

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