Rn 4

Die zwingenden Folgen des § 946 sind va für Baustofflieferanten und Bauhandwerker problematisch, da ein einfacher EV an ihren beweglichen Sachen unter den Voraussetzungen des § 946 erlischt (Serick BB 73, 1405). Für Bauhandwerker besteht diesbezüglich die Möglichkeit, sich über § 648a abzusichern. Für Baustofflieferanten besteht eine Sicherungsmöglichkeit dahingehend, dass sie sich einen Teil der Forderungen des Bauunternehmers gegen den Bauherrn abtreten lassen, sofern diese nicht schon zuvor an andere abgetreten wurden (vgl BGHZ 26, 178). Dabei ist zu beachten, dass keine Übersicherung des Baustofflieferanten eintreten darf, eine uneingeschränkte Abtretung des Werklohnanspruchs iRd AGB des Baustofflieferanten ist unwirksam. Es ist also eine dem Wert der Kaufpreisforderung entsprechende Teilabtretung des Werklohnanspruchs vorzunehmen (vgl BGHZ 98, 303; zum Ganzen Munz BauR 03, 621 ff).

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