Rn 13

Aus Gründen der besonderen Umlauffähigkeit macht II eine Ausnahme für Geld, Inhaberpapiere und Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerungen veräußert werden. Als Geld sind insoweit alle inländischen und ausländischen Münzen und Scheine anzusehen, nicht aber Geld, das als Zahlungsmittel außer Kraft getreten ist. Unter II fallen also insb nicht wertvolle Gold- und Silbermünzen früherer Zeiten, die heute als Sammlerstücke gehandelt werden. Bei Sammlermünzen, die zum Umlauf im Zahlungsverkehr weder bestimmt noch geeignet sind, handelt es sich auch dann nicht um Geld iSv § 935 II, wenn sie als offizielles Zahlungsmittel zugelassen sind (BGH NJW 13, 2888 [BGH 14.06.2013 - V ZR 108/12] mwN).

 

Rn 14

Als Inhaberpapiere iSv II sind die Inhaberaktien, Schuldverschreibungen auf den Inhaber, Investmentanteilsscheine, darüber hinaus auch Lotterielose und Inhabermarken (Theaterkarten, Fahrkarten) sowie aktuell gültige und nicht entwertete Briefmarken anzusehen. Dagegen sind nicht unter II zu subsumieren die Orderpapiere, selbst wenn sie blanco indossiert und auf den Inhaber ausgestellt sind. Ebenso wenig hierher gehören Rektapapiere (vgl § 952) sowie die qualifizierten Legitimationspapiere des § 808, also va auch nicht Sparkassenbücher.

 

Rn 15

Als öffentliche Versteigerung nach II ist nur die (freiwillige oder gesetzlich angeordnete) bürgerlich-rechtliche Versteigerung nach § 383 III 1 anzusehen, die durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher, durch einen zur Versteigerung befugten anderen Beamten oder durch einen öffentlichen Versteigerer in öffentlicher Weise erfolgt (BGH NJW 90, 899 [BGH 05.10.1989 - IX ZR 265/88]). Nicht hierher gehören Zwangsversteigerungen nach ZPO und ZVG.

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