Rn 2

§ 934 ist die parallele Gutglaubensnorm zu § 931, den sie voraussetzt. Im Falle der Eigentumsübertragung nach § 931 ist anerkannt, dass die Norm sowohl demjenigen Veräußerer zur Seite steht, der als Eigentümer keinen Besitz hat als auch demjenigen, der mittelbarer Besitzer ist. An diese in § 931 nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebrachten Alternativen knüpft § 934 an und trennt in seinen beiden Alternativen die Fälle, dass der Veräußerer mittelbarer Besitzer ist und die Situation, dass ein Besitz des Veräußerers nicht vorliegt. Beide Alternativen müssen wegen ihrer unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen beim Erwerb des Eigentums strikt getrennt werden.

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