Rn 11

Soweit der dingliche Erwerb durch Stellvertreter durchgeführt wird, ist deren guter Glaube entscheidend (§ 166 I). Die Kenntnis des Organs einer juristischen Person ist dieser selbst unmittelbar zuzurechnen. Wird der Besitz nicht vom Erwerber, sondern von einem Besitzdiener oder einem Besitzmittler übernommen, so kommt es auf die Gutgläubigkeit des Erwerbers selbst an. Böser Glaube des Besitzdieners schadet nicht (RGZ 137, 28). Erfolgt der Eigentumserwerb durch Gesamthänder, so schadet bereits die Bösgläubigkeit eines der handelnden Gesamthänder. Dagegen ist beim Erwerb mehrerer zu Miteigentum die Bösgläubigkeit jedes einzelnen isoliert zu prüfen.

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