Rn 1

Die Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs nach den §§ 932 ff dient dem Verkehrsschutz. Sie erleichtert den allg Warenverkehr und entlastet den redlichen Erwerber von Vorsichtsmaßnahmen und Nachforschungen nach der jeweiligen Rechtslage. Damit wird das Vertrauen in die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften gestärkt. Legitimation des gutgläubigen Erwerbs bei beweglichen Sachen ist einerseits der Besitz (§ 1006) und andererseits das Prinzip der Freiwilligkeit der Weggabe (§ 935).

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