Rn 4

Einfache Bestandteile können im Umkehrschluss zu § 93 Gegenstand besonderer Rechte sein, an ihnen ist Sondereigentum und Eigentumsvorbehalt möglich (RGZ 69, 117, 120). Im Allg teilen auch einfache Bestandteile das rechtliche Schicksal der Sache (Frankf NJW 82, 654 [OLG Frankfurt am Main 07.04.1981 - 14 U 80/80]). Verfügungen über die Sache erstrecken sich regelmäßig auch auf den einfachen Bestandteil. Ob eine Pfändung einfacher Bestandteile von beweglichen Sachen vor ihrer Abtrennung zulässig ist, ist str (dafür MüKo/Stresemann Rz 32; Soergel/Marly Rz 29; dagegen Staud/Stieper Rz 44). § 808 ZPO steht dem nicht entgegen, möglicherweise aber die Schwierigkeit der dem Gerichtsvollzieher damit auferlegten Abgrenzung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Bestandteilen. Eine Pfändung von ungetrennten Grundstücksbestandteilen ist nach § 865 II 2 ZPO bis zur Beschlagnahme in der Zwangsversteigerung im Wege der Mobiliarvollstreckung möglich. § 865 II 1 ZPO stellt eine Sonderregelung für Zubehör dar und erlaubt keinen Erst-Recht-Schluss auf die Unpfändbarkeit auch der ungetrennten Bestandteile (aA BGB-RGRK/Kregel Rz 48; Staud/Stieper Rz 45).

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