Rn 8

Die dingliche Einigung ist abstrakt und daher von Mängeln des Grundgeschäftes nicht abhängig.

Unwirksam ist die dingliche Einigung, wenn bei ihrer Vornahme einer Partei die Geschäftsfähigkeit fehlt, wenn Willensmängel gerade der dinglichen Einigung zur Anfechtung des dinglichen Geschäftes führen, wenn die dingliche Einigung selbst gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134) oder wenn die dingliche Einigung nach § 138 I oder II sittenwidrig ist. Dies ist für § 138 II eindeutig, muss aber für § 138 I jedenfalls dann gelten, wenn gerade in der dinglichen Einigung ein sittlich anstößiges Rechtsgeschäft zu sehen ist. Dies dürfte allerdings selten sein (BGH NJW 85, 3006 [BGH 24.05.1985 - V ZR 47/84]).

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