Rn 12

Für den Fall, dass der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist, genügt nach der ausdrücklichen Regelung des 2 die bloße Einigung zum Eigentumsübergang (brevi manu traditio). Diese Einigung ist wiederum ein dinglicher Vertrag und mit der Einigung nach 1 identisch (s.o. Rn 4 ff). Erforderlich ist ferner wie bei 1 die Berechtigung des Veräußerers zur Verfügung (s.o. Rn 11). Mit dem Erwerb nach 2 ist auch eine Handschenkung vollzogen (BGH NJW 07, 2844). Über die Einigung hinaus bedarf es keiner weiteren Handlung (BGH NJW 07, 2844 [BGH 19.06.2007 - X ZR 5/07]). Der Erwerber muss entweder unmittelbarer Besitzer oder mittelbarer Besitzer der Sache sein. Ein durch Besitzdienerschaft vermittelter Besitz reicht aus. Ausreichend kann sogar Mitbesitz sein, wenn der weitere Mitbesitzer nicht der Veräußerer selbst ist. Ist der Erwerber zur Zeit des Erwerbs Besitzdiener, geht das Eigentum ebenfalls durch bloße Einigung nach 2 über. In diesem Falle wandelt sich im Zeitpunkt der Einigung die Besitzdienerschaft in einen unmittelbaren Besitz um. Anerkannt ist schließlich heute, dass Eigentumserwerb durch bloße Einigung auch möglich ist, wenn die übereignete Sache derzeit besitzlos ist. Die Gegenauffassung hält eine Übereignung besitzloser Sachen nach § 931 für möglich (Avenarius JZ 94, 511).

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