Rn 6

Wird während des Aufgebotsverfahrens ein Dritter als Eigentümer eingetragen, kann der Aneignungsberechtigte nicht im Grundbuch eingetragen werden (Soergel/Stürner Rz 3). Ein Widerspruch hindert nicht die Eintragung (KGJ 33 A 212), allerdings kann der Widerspruchsberechtigte durch Nachweis seines Eigentums (§ 891) die Berichtigung des Grundbuchs erreichen.

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