Rn 1

Hat der Eigentümer des Grundstücks, welchem die für die ordnungsmäßige Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt (§ 917 Rn 6 ff), die verbindungslose Situation willkürlich herbeigeführt, besteht kein Anspruch gegen den Nachbarn auf Duldung der Benutzung des Nachbargrundstücks mit einem Notweg, auch nicht nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses (München OLGRep 07, 750; s § 903 Rn 14 ff). Willkür liegt dann vor, wenn die Handlung, welche zu der Verbindungslosigkeit geführt hat, bei der gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen des Nachbarn für die ordnungsmäßige Benutzung des nunmehr verbindungslosen Grundstücks nicht notwendig war; willkürlich ist somit jede auf freier Entscheidung beruhende Maßnahme, die der ordnungsgemäßen Grundstücksbenutzung widerspricht und die gebotene Rücksichtnahme auf nachbarliche Interessen außer Acht lässt (BGH NZM 06, 820, 821). Fehlt einem bebauten Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg deshalb, weil die in der bestandskräftigen Baugenehmigung vorgesehene Zuwegung schon bei der Bebauung technisch nicht herstellbar war oder jedenfalls nicht (mehr) hergestellt werden kann, ist das Notwegrecht nicht ausgeschlossen (BGH MDR 1086, 1087).

 

Rn 2

Willkürlich ist es zB, wenn die bisherige Verbindung zu einem öffentlichen Weg ohne zwingende Gründe durch ein Bauwerk oder durch eine andere Anlage abgeschnitten wird, ohne dass sich der Grundstückseigentümer eine andere entspr Verbindung verschafft (BGH DB 75, 2469). Es ist ebenfalls willkürlich, wenn der Eigentümer ein bestehendes Wegerecht oder einen bereits bestehenden Notweg aufgibt (BGHZ 53, 166, 171 f).

 

Rn 3

Willkürliches Handeln des Eigentümers wirkt auch zu Lasten seines Einzelrechtsnachfolgers; anderenfalls könnte der Eigentümer die für sein Grundstück nachteiligen Folgen seines Handelns durch Veräußerung abwenden (BGH DB 75, 2469).

 

Rn 4

Nicht willkürlich ist es, wenn die verbindungslose Situation durch die objektiv ordnungsmäßige Änderung der Nutzungsart des Grundstücks (RG JW 14, 529) oder durch die öffentlich-rechtlich geforderte Änderung von Grundstücksgrenzen (LG Frankfurt MDR 69, 925) eintritt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge