Rn 12

Nach II besteht das Selbsthilferecht nur, wenn die hinüber gewachsenen Wurzeln und die herüberragenden Zweige die Benutzung des betroffenen Grundstücks beeinträchtigen. Eine mittelbare Beeinträchtigung, zB durch Abfallen von Laub, Nadeln oÄ, reicht aus (BGH WuM 21, 518, 519). Bei der Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung vorliegt, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (BGHZ 157, 33, 39). Sie ist jedenfalls dann gegeben, wenn die wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks beeinträchtigt wird. Ganz unerhebliche Beeinträchtigungen, wie zB ein in 5 m Höhe 0,4 m herüberragender Zweig müssen hingenommen werden (BGH WuM 21, 518, 519). Landesrechtliche Regelungen können das Selbsthilferecht nicht einschränken (BGH WuM 21, 518, 519 [BGH 11.06.2021 - V ZR 234/19]).

 

Rn 13

Der Eigentümer kann frei darüber entscheiden, wie er sein Grundstück nutzt. Auf die Ortsüblichkeit der Grundstücksnutzung (dazu § 906 Rn 23 ff) kommt es ebenso wenig an wie auf ihre Zweckmäßigkeit (BGH MDR 19, 1309 f [BGH 14.06.2019 - V ZR 102/18]). Auch ist es nicht erforderlich, dass der Eigentümer eine einmal begonnene Nutzung für immer ohne Änderung fortsetzt.

Für das Bestehen des Selbsthilferechts reicht es aus, wenn die Beeinträchtigung erst infolge einer Nutzungsänderung eintritt (BGHZ 135, 235, 241).

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