Rn 1

§ 910 konkretisiert die negativen Eigentümerbefugnisse (§ 903 Rn 2). Die Vorschrift gibt dem Beeinträchtigten ein Selbsthilferecht, mit dem er sich gegen Wurzeln und Zweige von Bäumen und Sträuchern, die zwar auf dem Nachbargrundstück stehen, aber in sein Grundstück hineinwachsen bzw herüberragen, zur Wehr setzen kann. Der Sinn und Zweck der Vorschrift besteht darin, nachbarliche Konflikte möglichst ohne die Anrufung staatlicher Gerichte zu lösen.

 

Rn 2

Das Selbsthilferecht schließt den Beseitigungsanspruch des betroffenen Grundstückseigentümers aus § 1004 I 1 nicht aus (BGH NJW 04, 603 [BGH 28.11.2003 - V ZR 99/03]). Beide Regelungen stehen gleichrangig nebeneinander. Der Betroffene ist nicht gehindert, gegen seinen Nachbarn den Beseitigungsanspruch geltend zu machen anstatt zur Selbsthilfe zu greifen.

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