Rn 1

Die Vorschrift erweitert den Schutz benachbarter Grundstückseigentümer nach § 907 hinsichtlich spezieller Gefahren, die von einem Gebäude oder Werk ausgehen. Im Gegensatz zu dort (§ 907 Rn 14 f) ist hier nicht erforderlich, dass das schädigende Ereignis mit Sicherheit vorauszusehen ist. Ausreichend ist vielmehr die drohende Gefahr des Einsturzes eines Gebäudes bzw eines anderen mit dem Grundstück verbundenen Werkes oder der Ablösung von Teilen derselben.

 

Rn 2

§ 908 ist das negatorische Gegenstück zu dem deliktsrechtlichen Anspruch aus § 836. Jener verschuldensabhängige Schadensersatzanspruch greift nach dem Einsturz oder dem Ablösen von Teilen eines Gebäudes bzw eines anderen mit dem Grundstück verbundenen Werkes, während hier der verschuldensunabhängige Anspruch bereits präventiv geltend gemacht werden kann.

 

Rn 3

Im Verhältnis zu § 1004 ist § 908 eine Spezialvorschrift; sie konkretisiert die dort allg geregelten Eigentumsbeeinträchtigungen, indem sie ausschl auf den Einsturz eines Gebäudes bzw eines anderen mit dem Grundstück verbundenen Werkes und auf die Ablösung von Teilen derselben abstellt.

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