Rn 17

Der Beseitigungsanspruch zielt nicht lediglich auf die Einstellung der Benutzung der Anlage, sondern auf ihre vollständige Entfernung. Er geht damit über den Beseitigungsanspruch aus § 1004 I hinaus, denn dort kann idR nur die Beseitigung einer bestimmten Beeinträchtigung, nicht aber die Beseitigung der störenden Anlage verlangt werden. Als ein weniger ggü dem gesetzlichen Anspruchsinhalt kann der von der unzulässigen Einwirkung Beeinträchtigte allerdings auch anstelle der Beseitigung der Anlage die Unterlassung ihrer störenden Benutzung verlangen (RGZ 104, 81, 84).

 

Rn 18

Wenn die Anlage solchen landesgesetzlichen Vorschriften genügt, welche einen bestimmten Grenzabstand oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, dann muss der Nachbar ihren Bestand zunächst dulden; auch wenn mit Sicherheit vorauszusehen ist (Rn 14 f), dass von der Anlage unzulässige Einwirkungen (Rn 12 f) auf andere Grundstücke ausgehen werden, muss der Nachbar abwarten und darf die Beseitigung der Anlage erst nach dem tatsächlichen Auftreten unzulässiger Einwirkungen verlangen (I 2). Das trägt dem Umstand Rechnung, dass solche landesgesetzlichen Vorschriften idR auch den Schutz der Nachbarschaft vor unzulässigen Einwirkungen bezwecken.

 

Rn 19

In Betracht kommen nachbar-, bauordnungs-, feuerpolizei- und gesundheitsrechtliche Vorschriften. Sie müssen allg geeignet sein, unzulässige Einwirkungen iSd § 907 zu verhindern. Deshalb ist es zB kein Fall von I 2, wenn bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Statik eines Gebäudes eingehalten worden sind, die unzulässige Einwirkung jedoch in Lärm- oder Geruchsimmissionen besteht.

 

Rn 20

Der Beseitigungsanspruch ist ebenfalls bis zum tatsächlichen Eintritt der mit Sicherheit vorherzusehenden unzulässigen Einwirkungen ausgeschlossen, wenn die Anlage bundesrechtlichen Vorschriften genügt, welche allg geeignet sind, die von § 907 erfassten Einwirkungen zu verhindern (Staud/Roth Rz 43).

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