Rn 10

Die Einwirkungen müssen von einem anderen Grundstück ausgehen. Deshalb unterliegen zB Beeinträchtigungen einer Mietwohnung, die von einer anderen Mietwohnung innerhalb desselben Grundstücks ausgehen, nicht den Regelungen des § 906 (BGHZ 157, 188, 190 f); allerdings ist zur Bestimmung der Grenzen dessen, was ein Mieter an Immissionen durch den Gebrauch einer anderen Wohnung in demselben Gebäude hinzunehmen hat, der in I 1 bezeichnete Maßstab entsprechend anzuwenden (BGH MDR 15, 638, 639 [BGH 16.01.2015 - V ZR 110/14]). Ebenfalls nicht von der Vorschrift erfasst wird der Fall, dass sich mehrere Benutzer verschiedener Anlagen auf demselben Grundstück gegenseitig beeinträchtigen (aA Staud/Roth Rz 113). In beiden Fällen fehlt es an der Voraussetzung einer die Grundstücksgrenzen überschreitenden Einwirkung. Sie ist jedoch als gegeben anzusehen, wenn innerhalb einer Miteigentümergemeinschaft oder einer Eigentumswohnungsanlage die Benutzung von Sondernutzungsflächen zu der Beeinträchtigung der Benutzung einer anderen Sondernutzungsfläche führt (BGH NJW 07, 3636 [BGH 28.09.2007 - V ZR 276/06]; anders wohl NJW 12, 2343, 2344 [BGH 10.02.2012 - V ZR 137/11]). Dasselbe gilt für Beeinträchtigungen einer Sondereigentumseinheit, die aus der Benutzung einer anderen Einheit herrühren; in diesem Fall ist § 906 entspr anwendbar (BGH NJW 14, 458 f). Anders jedoch, wenn die Einwirkung von einem Mangel am Gemeinschaftseigentum ausgeht (BGHZ 185, 371, 376 f). Auch Einwirkungen, die von unter dem beeinträchtigten Grundstück stattfindenden Bergbau ausgehen, fallen unter die Vorschrift (BGHZ 178, 90). Entsprechend anwendbar ist diese auf die Nutzungsbeeinträchtigung von Räumen des Eigentümers auf seinem Grundstück, die auf Einwirkungen beruhen, welche von auf demselben Grundstück liegenden Räumen ausgehen, die eigentumsrechtlich dem benachbarten Grundstückseigentümer zuzurechnen sind (verschachtelte Bauweise, BGHZ 175, 253, 261). Nicht notwendig ist, dass das Grundstück, von welchem die Beeinträchtigungen ausgehen, unmittelbar an das davon betroffene Nachbargrundstück angrenzt (RGZ 154, 161; BGH NJW 03, 1392 [BGH 31.01.2003 - V ZR 143/02]); ein gewisser räumlicher Zusammenhang der beiden Grundstücke reicht aus. Unerheblich ist die Art der beeinträchtigenden Grundstücksnutzung; sie muss nicht im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Betätigung stehen.

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