Rn 7

Eine Einwirkung, die der Eigentümer nach § 905 1 verbieten kann, verpflichtet den Einwirkenden zum Schadensersatz nach § 823. Dasselbe gilt für erlaubte Einwirkungen (§ 905 2), wenn dadurch ein Schaden verursacht wird (aA Staud/Roth Rz 39). Ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Aufopferungsgedankens (s § 904 Rn 2) gegeben, wenn der Eigentümer aus übergeordneten Interessen die Nutzung des Erdkörpers unter seinem Grundstück durch einen anderen hinnehmen muss und dadurch unzumutbar beeinträchtigt wird (BGHZ 110, 17).

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