Rn 4

In einer Sachgesamtheit sind mehrere selbstständige Sachen zu einem gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck verbunden, zB einem Warenlager (s. § 92 II). Die Sachgesamtheit ist keine Sache iSd § 90. Die einzelnen Sachen bleiben rechtlich selbstständig, nur an ihnen können dingliche Rechte begründet werden. Gleiches gilt für Sach- und Rechtsgesamtheiten wie das Unternehmen, den Kundenstamm oder ›good will‹ eines Handelsgeschäfts und reine Rechtsgesamtheiten wie das Vermögen. Die Gesamtheit selbst ist kein Verfügungsgegenstand, sondern kann nur Gegenstand schuldrechtlicher Vereinbarungen sein (BRHP/Fritzsche Rz 21).

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