Rn 3

Nicht erfasst werden Energien wie Elektrizität, Wärme. Hieran ist Eigentum oder Besitz nicht begründbar. Die durch technische Anlagen gewonnene Wind- oder Sonnenenergie kann aber Gegenstand von Rechtsgeschäften sein (BGH NJW-RR 93, 1160 [BGH 30.06.1993 - XII ZR 161/91]). Nicht unter den Sachbegriff fallen weiter Immaterialgüterrechte, wie Patent, Gebrauchsmuster, Design und Marke, das Urheberrecht, das Namensrecht, die Firma sowie die sonstigen Vermögensrechte, Forderungen, Gestaltungsrechte etc. Nicht vollständig geklärt ist die Einordnung sog. virtueller Sachen, worunter zB Items oder Avatare in virtuellen Welten, insb in Computerspielen fallen, die Gegenstände separater Rechtsgeschäfte sein können. Nach zutreffender Ansicht dürfte eine direkte oder analoge Anwendung des § 90 ausscheiden und es sich vielmehr um Immaterialgüter handeln (Lober/Weber MMR 05, 653; Völzmann FS Eisenhardt [07], 327). Über die Fiktion des § 2 Abs 3 eWpG gelten elektronische Wertpapiere, worunter auch Kryptowerte fallen, als Sachen iSd § 90 (Casper/Richter ZBB 22, 65).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge