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Körperlichkeit erfordert räumliche Abgrenzung und Beherrschbarkeit des Gegenstands. Maßgebend ist die Verkehrsanschauung. Die Abgrenzung kann von Natur aus bestehen oder durch die Fassung in einem Behältnis bzw Hilfsmittel wie Grenzsteine oder die Einzeichnung in Karten, Katastern oder Plänen erfolgen. Keine Sachen sind Luft im Raum, fließendes Wasser, Grundwasser und Schnee. Auch eine Umformung wie bei einer gespurten Langlaufloipe, soll diese mangels Abgrenzung nicht zur Sache machen (zw BayObLG NJW 80, 132; MüKo/Stresemann Rz 9; offen BGH NJW-RR 89, 673 [BGH 08.12.1988 - III ZR 193/87]). Stehendes Wasser (Teiche, Seen) ist beherrschbar und daher eigentumsfähig (NK/Ring Rz 109). Ein Meeresstrand ist dann als körperliche Sache anzusehen, wenn er vor seiner naturbedingten Umwandlung eines Dünengrundstücks im Privateigentum stand (Schlesw NJW-RR 03, 1170, 1171). Sacheigenschaft ist unabhängig vom Aggregatzustand, flüssige oder gasförmige Substanzen fallen hierunter, sofern sie zB durch Rohrleitungen oder Staubecken abgegrenzt sind.

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