Rn 6
Ein Widerspruch gegen einen Widerspruch ist nicht zulässig (RGZ 117, 352). Bei unrechtmäßiger Löschung eines Widerspruchs ist kein Widerspruch gegen die Löschung, sondern nur die Beschwerde nach § 71 GBO dagegen oder die Eintragung eines neuen Widerspruchs möglich (MüKo/Lettmaier Rz 6).
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