Rn 3

Gegen zu Unrecht gelöschte oder außerhalb des Grundbuchs bestehende und nicht eingetragene Rechte und Verfügungsbeschränkungen (Staud/Gursky Rz 31) sowie Vormerkungen (RGZ 132, 424) ist die Eintragung eines Widerspruchs möglich. Bei Briefrechten ist ein Widerspruch auch gegen einen nicht eingetragenen Briefbesitzer möglich (Frankf Rpfleger 75, 301).

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