Rn 1

Ein unrichtiges Grundbuch begründet die Gefahr eines gutgläubigen – lastenfreien – Erwerbs bzw Rechtsverlusts nach §§ 892 f, 900 ff. Zur einstweiligen Vermeidung des Rechtsverlusts durch gutgläubigen lastenfreien Erwerb, ermöglicht § 899 kurzfristig die Eintragung eines Widerspruchs, der die Vermutung nach § 892 aufhebt (RGZ 128, 54 f), insb wenn eine Grundbuchberichtigung nach § 894, §§ 19, 29 GBO oder nach § 22 GBO kurzfristig nicht möglich ist. Ein Widerspruch ist daher nur möglich, wenn auch ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb möglich ist (Erman/Lorenz Rz 4 ff). Statt eines Widerspruchs kann auch ein einstweiliges Veräußerungsverbot nach § 938 II ZPO erwirkt werden.

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