Rn 11

Der Berechtigte kann auf den Berichtigungsanspruch dinglich nicht verzichten (Staud/Gursky Rz 127), jedoch einen pactum de non petendo vereinbaren oder den Anspruch verwirken (BGHZ 122, 308). Der Buchberechtigte kann uU nach § 273 ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, insb wenn er beim Grundstückskaufvertrag Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung (BGH NJW-RR 90, 847 f [BGH 23.03.1990 - V ZR 233/88]) oder die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen kann (BGH NJW 00, 278 [BGH 01.10.1999 - V ZR 162/98]; DNotZ 89, 760 [BGH 28.10.1988 - V ZR 94/87]). Ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 1000 besteht, wenn der Verpflichtete auf den Gegenstand der zu berichtigenden Buchposition Verwendungen gemacht hat (BGHZ 75, 293; RGZ 163, 62 f; Erman/Lorenz Rz 33 ff). Der Buchberechtigte kann die Erklärung nach § 242 verweigern, wenn er einen Anspruch auf Bestellung des unwirksam bestellten Rechts hat (BGH NJW 74, 1651; Einzelfälle bei MüKo/Lettmaier Rz 34 ff).

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