Rn 9

§ 892 gilt nur für ein Verkehrsgeschäft (RGZ 136, 150). Auf Veräußerer- und Erwerberseite müssen unterschiedliche Rechtssubjekte stehen, die auch wirtschaftlich verschieden sein müssen, so dass auch wirtschaftlich eine Rechtsübertragung stattfindet. Ohne Verkehrsgeschäft ist der Erwerber nicht schutzwürdig, weil er die tatsächlichen Rechtsverhältnisse selber kennen müsste (RGZ 117, 265 f). Die Unentgeltlichkeit steht einem Verkehrsgeschäft nicht entgegen, führt aber zu der Herausgabehaftung nach § 816 I 2. Kein Verkehrsgeschäft liegt bei der Übertragung von Rechten auf einen uneigennützigen Treuhänder (Ostendorf NJW 74, 217 ff, str) oder bei Verfügungsgeschäften zwischen juristischen Personen und allen ihren Mitgliedern vor (RGZ 143, 206 f; vgl Soergel/Stürner Rz 21). Bei Verfügungen zwischen der juristischen Person und nur einzelnen ihrer Mitglieder ist § 892 grds anwendbar, selbst wenn das Mitglied mit großer Mehrheit (zB ¾) an der juristischen Person beteiligt ist (RG JW 30, 3740; JW 29, 1387 f; MüKo/Lettmaier Rz 38). Kein Verkehrsgeschäft liegt ferner in der Änderung des Rechtsverhältnisses, in dem mehreren Personen ein Recht zusteht (zB Bruchteilsgemeinschaft in Gesamthandsgemeinschaft), sofern vorher und nachher dieselben oder weniger (RGZ 129, 119 ff) Personen beteiligt sind (MüKo/Lettmaier Rz 37). Demgemäß ist auch die Auseinandersetzung von Gesamthandsvermögen wie zB die Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft unter Eheleuten (BGH ZNotP 07, 339 f) oder die Erbauseinandersetzung unter Miterben (BayObLG JW 28, 522) kein Verkehrsgeschäft. Erwirbt jedoch ein Bruchteilseigentümer einen weiteren Bruchteil, liegt ein Verkehrsgeschäft vor und es gilt § 892 (BGH ZNotP 07, 339 f; Grüneberg/Herrler Rz 8; aA Soergel/Stürner Rz 24). Ferner liegt grds ein Verkehrsgeschäft vor, wenn auf der Erwerberseite mehr Personen als auf der Veräußererseite beteiligt sind (RGZ 117, 267). Kein Verkehrsgeschäft ist der Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (BayObLG NJW-RR 86, 882 [BayObLG 17.04.1986 - BReg 2 Z 79/85]; RGZ 136, 150; str) oder die Verfügung des Bucheigentümers zu seinen Gunsten. Dies gilt auch, wenn sich der Veräußerer dingliche Rechte vorbehält oder zu seinen Gunsten bestellt werden (zB Restkaufpreishypothek; KG JFG 5, 432; Soergel/Stürner Rz 23).

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