Rn 11

Ist ein Widerspruch für den wahren Rechtsinhaber – nach § 899 oder vAw – eingetragen, so zerstört dieser den öffentlichen Glauben hinsichtlich der Eintragung, gegen die der Widerspruch eingetragen worden ist. Der Widerspruch verhindert nur einen gutgläubigen Erwerb, wenn er zugunsten des wahren Rechtsinhabers (Soergel/Stürner Rz 27) und vor der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch eingetragen wird (RGZ 128, 55; WarnR 33 Nr 150), wobei ein Verstoß gegen § 17 GBO nicht schadet (KG JFG 2, 292). Wird der Widerspruch gelöscht oder war er nie wirksam bestellt, gilt er als nie eingetragen, so dass alle Verfügungen, die nach Eintragung des Widerspruchs erfolgt sind, rückwirkend wirksam werden (Soergel/Stürner Rz 27). Ein unrechtmäßig gelöschter Widerspruch wirkt nur ggü dem Bösgläubigen (MüKo/Lettmaier Rz 43, str).

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