Rn 8

Bei dem Erwerb kraft Zuschlags in der Zwangsversteigerung gilt § 892 nicht (BayObLG DNotZ 94, 246 f) und selbst der bösgläubige Ersteher erwirbt Eigentum (RGZ 129, 164 f; aA MüKo/Lettmaier Rz 30), wobei er jedoch uU aus § 826 zur Rückübereignung verpflichtet ist (RGZ 69, 280 f). Bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen schützt § 892 den Vollstreckungsgläubiger nicht, so dass er keine Zwangs- oder Arresthypothek erwirbt, die an einem schuldnerfremden Grundstück eingetragen wird (BGH WM 63, 219 f; Staud/Gursky Rz 85), weil nicht rechtsgeschäftlich entstandene Ansprüche bezüglich des konkreten Grundstücksrechts vollstreckt werden. Werden dagegen Ansprüche auf rechtsgeschäftliche Begründung oder Übertragung eines bestimmten Grundstücksrechts vollstreckt, schützt § 892 den Vollstreckungsgläubiger (vgl §§ 894, 895, 898 ZPO). Das gilt auch für die zwangsweise Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek (Wilhelm NJW 75, 2322 ff [BGH 20.03.1975 - III ZR 215/71]).

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