Rn 11

Ein Anspruch nach § 888 besteht auch, wenn ein gesetzliches, gerichtliches oder behördliches – nicht rechtsgeschäftliches – Veräußerungsverbot nach §§ 135, 136 besteht. Da ein gerichtliches Veräußerungsverbot (§ 938 ZPO) zur Wirksamkeit nur der fristgebundenen Zustellung des Beschlusses an den Verfügenden bedarf (§ 929 ZPO), kommt ein Anspruch nach § 888 auch ohne Eintragung in Betracht (MüKo/Lettmaier Rz 24 f). Die Eintragung ist möglich (RGZ 135, 384). Ein gutgläubiger Dritterwerber ist ohne Eintragung nach §§ 135 II, 892 geschützt. Das Veräußerungsverbot bewirkt, sofern es dem Grundbuchamt bekannt ist, vor seiner Eintragung (BayObLG NJW 73, 58; aA MüKo/Lettmaier Rz 27), nicht aber nach Eintragung (Grüneberg/Herrler Rz 10; BRHP/Kössinger Rz 17) eine Grundbuchsperre. Bei Zusammentreffen von Vormerkung und Veräußerungsverbot, erlischt das Veräußerungsverbot automatisch, wenn der vorrangige Vormerkungsberechtigte als Rechtsinhaber eingetragen wird (BGH NJW 66, 1509). Hat das Veräußerungsverbot Vorrang vor der Vormerkung, so besteht ein Anspruch aus § 888.

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