Rn 2

Die Eintragung der Vormerkung erfolgt aufgrund einer eV, die gegen denjenigen gerichtet ist, der als Berechtigter die Eintragung der Vormerkung bewilligen müsste (vgl 1 Hs 2). Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach §§ 937, 943 ZPO und § 942 II ZPO. Antragsberechtigt ist jeder, der einen vormerkbaren Anspruch, sowie ein Pfandrecht oder Pfändungspfandrecht daran (Hoche NJW 56, 146; Grüneberg/Herrler Rz 4) hat. Auch wegen bedingter oder betagter Ansprüche ist eine eV möglich, nicht aber wegen eines künftigen Anspruchs (RGZ 74, 159; Soergel/Stürner Rz 4, aA Grüneberg/Herrler Rz 5; vgl zu § 648 MüKo/Lettmaier Rz 3). Ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Bestellung der Vormerkung ist nicht erforderlich (BRHP/Kössinger Rz 11). Der sicherbare Anspruch muss gem §§ 935 f, 920 II ZPO grds (vgl § 921 ZPO) glaubhaft gemacht werden, nicht aber dessen Gefährdung (I 2). Das nach I 2 vermutete Sicherungsbedürfnis ist nur in Ausnahmefällen widerlegbar (Ddorf NJW-RR 00, 826 [OLG Saarbrücken 01.03.2000 - 1 U 576/99 - 145]; aA Hamm NJW-RR 04, 379 [OLG Hamm 04.11.2003 - 21 U 44/03]). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Vormerkung bewilligt oder nach § 895 ZPO ersetzt ist (Kiel SchlHA 25, 205; MüKo/Lettmaier Rz 8). Die eV muss den Berechtigten, den Verpflichteten, den Anspruchsinhalt und das belastete Recht bezeichnen (§ 28 GBO; BayObLG Rpfleger 81, 191). Ferner erforderlich ist die Einreichung beim Grundbuchamt (vgl § 932 III ZPO), der Eintragungsantrag des Berechtigten oder das Ersuchen des Gerichts (§§ 941 ZPO, 38 GBO) und die Beachtung der Fristen nach § 929 II, III ZPO (BGHZ 112, 356) sowie die Zustellung an den Schuldner. Eine Vormerkung ohne Beachtung der Fristen des § 929 ZPO ist nichtig (RGZ 151, 156; Köln MDR 87, 593) und kann auch nicht durch eine spätere Verfügung unter Änderung des Eintragungsdatums geheilt werden (vgl RGZ 81, 291). Die eV muss der Eintragung – anders als bei der Bewilligung – vorgehen (KGJ 46, 208; MüKo/Lettmaier Rz 10). Die Eintragung ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich (§§ 89, 88 InsO; Soergel/Stürner Rz 4). Mit Aufhebung der eV erlischt analog §§ 868, 932 II ZPO die Vormerkung und das Grundbuch ist unrichtig (§ 25 GBO).

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