Rn 3

Die Eintragung hat bei dem belasteten Recht zu erfolgen und bei Briefrechten auch auf dem Brief (BayObLG MittBayNot 79, 113). Bei ursprünglicher Bestellung des Rangvorbehalts ist lediglich die Bewilligung des Eigentümers, bei nachträglicher nur die Bewilligung des Zurücktretenden erforderlich. Der wesentliche Inhalt des vorbehaltenen Rechts muss im Eintragungsvermerk enthalten sein (§ 874). Zu Abweichungen von Einigung und Eintragung vgl Staud/Kutter Rz 10 ff.

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