Rn 4

Nach II 2 ist bei zurücktretenden Grundpfandrechten die Zustimmung des Eigentümers erforderlich, weil ein bestehendes oder zukünftiges Eigentümerrecht betroffen sein kann (MüKo/Lettmaier Rz 11). Die Zustimmung ist materiell-rechtlich eine formfreie, einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die zur Wirksamkeit entweder einem der Beteiligten oder dem Grundbuchamt zugehen muss und danach unwiderruflich ist. Dem Grundbuchamt muss die Zustimmung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden (BayObLG NJW-RR 89, 911). Zur Anwendbarkeit des § 181 vgl Soergel/Stürner Rz 15. Durch die Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung wird das Grundbuch unrichtig (§§ 894, 899, §§ 22, 52 GBO). Eine Zustimmung ist entbehrlich, wenn keine Eigentümergrundschuld entstehen kann (RGZ 88, 164), lediglich eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung eines Grundpfandrechts zurücktreten soll (KG JFG 13, 419 f), es sich nur um Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in vorgehende Rechte handelt (zB Zwangshypothek, vgl Soergel/Stürner Rz 13) oder Teilrechte untereinander den Rang ändern (§ 1151).

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