Rn 8

Rechte mit Rang zwischen dem vor- und dem zurücktretenden Recht dürfen von der Rangänderung weder einen Nachteil noch einen Vorteil haben (RGZ 79, 170), so dass auch nicht die Zustimmung deren Berechtigten erforderlich ist. Existieren Zwischenrechte, entstehen relative Rangverhältnisse: Haben das vor- und das zurücktretende Recht den gleichen Umfang, tauschen die Rechte vollständig ihren Rang. Ist das vortretende Recht größer als das zurücktretende, tritt das vortretende Recht nur mit dem Betrag des zurücktretenden Rechts vor das Zwischenrecht. Mit dem übrigen Teilbetrag bleibt es mit Rang nach den Zwischenrechten aber mit Rang vor dem zurücktretenden Recht bestehen (MüKo/Lettmaier Rz 21). Ist das vortretende Recht kleiner als das zurücktretende Recht, tritt das vortretende Recht vollständig vor das Zwischenrecht, aber das zurücktretende Recht bleibt iÜ mit einem Teilbetrag mit Rang vor dem Zwischenrecht aber mit Rang nach dem vortretenden Recht bestehen (MüKo/Lettmaier Rz 21).

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