Rn 6

Das vortretende Recht nimmt mit dessen schon bestehenden Zins- und anderen Nebenrechten den Rang des zurücktretenden Rechts ein, als wenn es diesen von Anfang an gehabt hätte (KGJ 20 A181; Frankf Rpfleger 80, 185). Der Rangrücktritt wirkt nur dann absolut, wenn keine Zwischenrechte bestehen oder diese ebenfalls zurücktreten (MüKo/Lettmaier Rz 17; Grüneberg/Herrler Rz 6; Ddorf OLGZ 66, 491).

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